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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 263/01
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 74 a Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwaltes - zu 1. auf dessen Antrag - am 15. August 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils dahingehend abgeändert, daß die durch das Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg, dem Landgericht Neuruppin und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht entstandenen Kosten nicht erhoben werden.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe (zu 2.):
Die Staatsanwaltschaft hatte entgegen § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG Anklage zum Amtsgericht Oranienburg erhoben. Das Verfahren wurde schließlich vom Brandenburgischen Oberlandesgericht an die zuständige Staatsschutzkammer des Landgerichts Potsdam verwiesen. Diese hat den Angeklagten wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen verurteilt und ihm insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt, wegen der Anklageerhebung zum unzuständigen Gericht jedoch angeordnet, daß der Angeklagte von Kosten, die durch das Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg entstanden sind, "freizustellen" ist.
Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die unrichtige Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft es rechtfertigt, nicht nur die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Oranienburg, sondern auch die im nachfolgenden Instanzenzug beim Landgericht Neuruppin und Brandenburgischen Oberlandesgericht entstandenen Verfahrenskosten nicht zu erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG); denn auch diese wären ohne die Anklageerhebung zum unzuständigen Amtsgericht nicht entstanden. Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Potsdam ist daher entsprechend abzuändern.
Ende der Entscheidung
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