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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: 3 StR 263/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 a | |
StGB § 2 Abs. 6 | |
StGB § 67 Abs. 1 aF | |
StGB § 67 Abs. 2 nF | |
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2 nF | |
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. März 2007 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, Raubes, versuchten Raubes und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner auf verfahrensrechtliche Beanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilungen in den Fällen II. 4. (versuchter Raub) und II. 5. (Raub mit Todesfolge) der Urteilsgründe.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in den angegriffenen Fällen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Gesamtstrafenausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt halten rechtlicher Überprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann - vor allem wegen der festgestellten Therapiebereitschaft des Angeklagten - noch ausreichend deutlich entnommen werden, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt die erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 64 m. w. N.). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung.
Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei der in § 67 Abs. 1 StGB aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei.
Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch am 20. Juli 2007 das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl 2007 I Nr. 31, 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung enthält, welche das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO anzuwenden hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert, weil nach der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 11) die neu geregelte Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dient.
Ende der Entscheidung
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