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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 3 StR 265/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 275 Abs. 1
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 265/01

vom

24. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rügen, die Öffentlichkeit sei am 20. September 2000 in der Zeit von 15.00 bis 15.07 Uhr unzulässig beschränkt worden, sind nicht in der erforderlichen Form erhoben. Die Revision des Angeklagten G. verschweigt die Wiederholung eines Teils der Hauptverhandlung für diesen Zeitpunkt völlig. Die Revision des Angeklagten K. teilt nur mit, daß "die beiden letzten vor der Störung gemachten Punkte wiederholt worden seien, nicht aber der gesamte während der Auseinandersetzung verhandelte Sachverhalt". Damit fehlt es an einer Angabe, welcher konkrete Teil der Hauptverhandlung von der behaupteten Öffentlichkeitsverletzung betroffen, aber nicht wiederholt worden ist.

Zur Rüge des Verteidigers des Angeklagten K., die Unterschrift eines Beisitzers auf der Urteilsurkunde hätte nur dann durch den Verhinderungsvermerk "wegen Krankheit" ersetzt werden dürfen, wenn ansonsten die Frist des § 275 Abs. 1 StPO überschritten worden wäre, fehlt es bereits an der Angabe der zur Berechnung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen Zahl der Hauptverhandlungstage sowie insbesondere des Zeitpunktes, an dem der durch Krankheit verhinderte Beisitzer wieder dienstfähig geworden ist. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob dieser das Urteil nach Fertigstellung, aber vor Fristablauf überhaupt hätte unterschreiben können. Auf die Frage, ob und wann das Entfallen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes abgewartet werden muß, kommt es daher nicht an.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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