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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2002
Aktenzeichen: 3 StR 266/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen nicht unbedenkliche Betonung der Emotionslosigkeit des Angeklagten hat sich auf die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht ausgewirkt.
Ende der Entscheidung
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