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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 3 StR 266/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zu Unrecht angeordnet, dass wegen eines Verfahrensfehlers (rechtsstaatswidriger Einsatz eines verdeckten Ermittlers) drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. BGH NStZ 2008, 356, 357). Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Ende der Entscheidung
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