Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: 3 StR 268/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 268/04

vom 10. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Februar 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung verzichteten der Angeklagte, seine Verteidigerin, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und die Vertreter der Nebenklägerinnen ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil fristgerecht Revision eingelegt und beantragt, ihm "hinsichtlich des erklärten Rechtsmittelverzichtes Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren".

2. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Angeklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die Unwirksamkeit des Verzichts ergeben könnte (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13). Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere war der Rechtsmittelverzicht weder Gegenstand der protokollierten Urteilsabsprache, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht hierbei auf die Verzichtserklärung hingewirkt hätte (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 15. Juni 2004 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02).

Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15 m. w. N.). Wegen der vom Angeklagten beantragten "Wiedereinsetzung" wird im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

Zurück