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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 269/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 | |
StPO § 154 a | |
StPO § 206 a Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Oktober 2002 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue in fünf Fällen schuldig ist,
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Soweit der Angeklagte in den Fällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründe wegen Untreue zum Nachteil der Stadt D. verurteilt worden ist, fehlt es an der erforderlichen Anklage. In der Anklageschrift vom 10. April 1995 (Bd. X Bl. 3648 ff. d. A.) legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten 332 Fälle der Bestechlichkeit und 39 Fälle der Untreue zur Last. Ein Lebenssachverhalt, der den tatsächlichen Feststellungen zu den Fällen C.X.4. und 5. der Urteilsgründe entspricht, wird jedoch im Anklagesatz an keiner Stelle erwähnt; eine Schilderung dieser Vorgänge findet sich lediglich - unter der Überschrift "Sonstige geldwerte Vorteile/Schäden" - bei der Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu den Bestechlichkeitsdelikten (aaO Bl. 3706 f.). Im Zwischenverfahren wies der Vorsitzende der Strafkammer die Staatsanwaltschaft auf die Diskrepanz zwischen Anklagesatz und Ermittlungsergebnis hin (Bd. X Bl. 3798 d. A.). Die Staatsanwaltschaft teilte daraufhin am 9. Januar 1997 mit, daß der im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wiedergegebene Sachverhalt nicht angeklagt sei (Bd. X Bl. 3805 d. A.), und verwies in diesem Zusammenhang auf die in Ziffer 5 der Abschlußverfügung vom 18. April 1995 (Bd. X Bl. 3646 d. A.) vorgenommene Verfolgungsbeschränkung "gemäß §§ 154, 154 a StPO". Eine Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Taten durch Erhebung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erfolgt. Hinsichtlich der Fälle C.X.4. und 5. der Urteilsgründe muß das Verfahren deshalb wegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage eingestellt werden.
Der Wegfall der für diese beiden Taten verhängten Freiheitsstrafen von je vier Monaten hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Zwar hat das Landgericht durchweg milde Einzelstrafen verhängt und auch nur eine maßvolle Gesamtstrafe gebildet. Gleichwohl kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafkammer ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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