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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 269/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO § 244 Abs. 5 Satz 1
StPO § 244 Abs. 5 Satz 2
StPO § 96
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 385 Abs. 3
StPO § 397 Abs. 1 Satz 2
StPO § 475
StGB § 129 a
StGB § 129 a Abs. 1
StGB § 129 a Abs. 3 aF
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 269/04

vom 9. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Mord u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 12. Mai 2005 in der Sitzung am 9. Juni 2005, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte - in der Verhandlung vom 12. Mai 2005 -, Justizamtsinspektor - in der Sitzung vom 9. Juni 2005 - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Generalbundesanwalts sowie der Nebenkläger C. , Ca. , D. , F. , G. , He. , H. , L. , P. , R. , S. und Y. gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Februar 2004 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels des Generalbundesanwalts sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Die revisionsführenden Nebenkläger haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat dem Angeklagten mit der vom Oberlandesgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord an mindestens 3.066 Menschen zur Last gelegt. Dem lag im einzelnen der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe sich im Frühsommer 1999 in Hamburg mit den bei den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika ums Leben gekommenen Mohammed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah sowie den anderweitig verfolgten Bi. , B. , E. und M. zusammengeschlossen, um den von ihnen propagierten "Heiligen Krieg (Dschihad)" der Muslime durch die Begehung von Terrorakten in Ländern des westlichen Kulturkreises, insbesondere in den USA, umzusetzen. Sie hätten den konkreten Entschluß gefaßt, den USA durch Anschläge mittels entführter Flugzeuge einen schweren Schlag zu versetzen und Tausende von Menschen zu töten. In Kenntnis und zur Unterstützung dieser Pläne habe der Angeklagte den späteren Attentätern Atta und Alshehhi absprachegemäß erlaubt, seine Adresse in Hamburg Dritten gegenüber zu verwenden. Außerdem habe er die finanziellen Angelegenheiten E. s geregelt, als dieser sich von Anfang 2000 bis Mitte August 2000 für die terroristische Vereinigung in Afghanistan aufgehalten habe. Er habe E. schließlich auch Geld zur Verfügung gestellt, das dieser für seine im Zusammenhang mit den Anschlägen geplante Reise in die USA benötigt habe. Letztlich habe der Angeklagte den konspirativen Aufenthalt Alshehhis und Bi. s bis zu deren geplanter Abreise in die USA mitorganisiert, indem er ihnen ein Zimmer in einem Studentenwohnheim für die zeitweilige Unterkunft vermittelt habe.

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich zunächst nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte und die genannten weiteren Personen bereits im Jahre 1999 in Hamburg Anschläge der am 11. September 2001 ausgeführten Art selbständig planten oder hierfür schon zu diesem Zeitpunkt von der Organisation Al Qaida angeworben worden waren. Auch das Bestehen sonstiger Pläne der Gruppierung, allgemein zur Verwirklichung des Dschihad terroristische Attentate zu begehen, hat das Oberlandesgericht nicht für erwiesen erachtet. Es hat nicht ausschließen können, daß die Anschläge vom 11. September 2001 bereits zuvor innerhalb der Al Qaida geplant worden waren und Atta, Alshehhi, Jarrah, Bi. sowie E. für deren Durchführung erst rekrutiert wurden, als sie sich ab Ende 1999 nach Afghanistan in ein Ausbildungslager der Al Qaida begeben hatten. Ob die Genannten nach ihrer Rückkehr nach Hamburg dort bis zu ihrer Abreise in die USA zur Vorbereitung der Anschläge (Pilotenausbildung) bzw. bis zu ihrem Untertauchen eine terroristische Vereinigung bildeten, hat das Oberlandesgericht offen gelassen; denn da dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, daß er während seines eigenen Aufenthalts in Afghanistan oder in Hamburg von den Anschlagsplänen erfahren habe, komme seine Verurteilung als Mitglied oder Unterstützer einer derartigen Vereinigung nicht in Betracht. Ebenso scheide aus diesem Grunde ein Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord aus.

Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen des Generalbundesanwalts und mehrerer der Nebenkläger. Sämtliche Rechtsmittel rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.

A. Die Revision des Generalbundesanwalts

I. Die Verfahrensrüge

Der Generalbundesanwalt beanstandet, das Oberlandesgericht habe drei Beweisanträge unter Verstoß gegen § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht ist die Videoaufzeichnung einer Reportage des Fernsehsenders Al Jazeera in Augenschein genommen und darüber hinaus der Inhalt dieser Reportage im Wege des Urkundenbeweises eingeführt worden. Hieraus ergab sich, daß ein Journalist dieses Senders, Fo. , nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ein Gespräch mit den anderweitig Verfolgten Mo. - einem angeblichen Mitorganisator der Anschläge - und Bi. geführt hatte. Fo. ist außerdem einer der Verfasser des Buches "Masterminds of Terror", das sich ebenfalls mit diesen Anschlägen und dem genannten Gespräch befaßt.

Im Hauptverhandlungstermin vom 18. Dezember 2003 stellte der Generalbundesanwalt drei Beweisanträge auf Vernehmung des Fo. , zu laden über das Londoner Büro von Al Jazeera. Der Zeuge werde bekunden,

- daß Mo. sich im Jahr 1999 einige Male in Hamburg mit Bi. und Mohammed Atta getroffen habe;

- daß ihm anläßlich eines Interviews von Bi. , Mo. und dem Al Qaida-Mitglied Ba. mitgeteilt worden sei, Atta und Bi. seien schon einmal im Jahr 1998 gemeinsam nach Afghanistan gereist und hätten sich in einem Lager der Al Qaida in Kandahar aufgehalten;

- daß ihm Bi. einen kleinen Koffer gezeigt habe, in dem sich mehrere zur Vorbereitung der Anschläge verwendete Gegenstände wie Flugpläne, eine Karte des Luftraums über der amerikanischen Ostküste, ein Flugsimulator-Programm auf CD etc. befunden hätten; der Koffer habe aus der Wohnung in der M. straße (in Hamburg) gestammt, in der Bi. mit Atta, Alshehhi, B. und E. gelebt habe.

Das Oberlandesgericht hat die Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen. Die Ladung des Zeugen Fo. sei zur Erforschung der Wahrheit nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erforderlich. Die Beweisbehauptungen des Generalbundesanwalts beruhten allein auf dem Buch "Masterminds of Terror". Eine Analyse der zugrunde liegenden Passagen dieses Buches zeige jedoch, daß es sich hierbei um Spekulationen und Mutmaßungen handele, die der Zeuge Fo. im Rahmen seiner redaktionellen Freiheit und zur Erhöhung des Spannungsbogens in sein Buch aufgenommen habe und die nicht auf Angaben Bi. s oder Mo. s zurückgingen. Dies werde bezüglich der zweiten und dritten Beweisbehauptung auch durch die Erklärungen des Zeugen Fo. bestätigt, die auf dem in Augenschein genommenen Videoband enthalten seien. Die dritte Beweisbehauptung sei im übrigen auch aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, denn es werde nicht vorgebracht, daß Bi. dem Zeugen Fo. erklärt habe, er habe den Inhalt des Koffers in Hamburg anderen Personen, insbesondere dem Angeklagten, gezeigt.

2. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge, da sie weder den Inhalt des Buches "Masterminds of Terror" noch den Wortlaut der Mitschrift des Videobandes mitteilt, auf die sich sowohl die Beweisanträge als auch der Ablehnungsbeschluß des Oberlandesgerichts stützen. Indessen kann offen bleiben, ob damit die revisionsrechtlichen Anforderungen an den Vortrag einer Beanstandung des Verfahrens (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) verfehlt sind; denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

a) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn seine Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgebendes Kriterium hierfür ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises von der Aufklärungspflicht gefordert wird (BGHSt 40, 60, 62; BGH NJW 2001, 695, 696; 2002, 2403, 2404; NStZ 2004, 99, 100); denn durch die Einführung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO wurde die Möglichkeit der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nur um den schmalen Bereich erweitert, in dem die Ablehnungsgründe des bis dahin allein anwendbaren § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO es nicht zuließen, einen derartigen Beweisantrag zurückzuweisen, obwohl die Beweiserhebung von der Aufklärungspflicht nicht geboten war (vgl. BGH NJW 2002, 2403, 2404). Bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung eines benannten Auslandszeugen gebietet, sind grundsätzlich das Gewicht der Strafsache, die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses, der zeitliche und organisatorische Aufwand der etwaigen Beweisaufnahme und die damit verbundenen Nachteile durch die Verzögerung des Verfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen (BGH NJW 2001, 695, 696; 2002, 2403, 2404). In diesem Rahmen ist der Tatrichter von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Er darf daher bei seiner Entscheidung prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären. Kommt er dabei unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme - unter Einschluß etwaiger Erkenntnisse aus freibeweislichen Erhebungen zum Beweiswert des Zeugen (vgl. BGH NJW 2002, 2403, 2404; BGH NStZ 2004, 99, 100; BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5) - angefallenen Erkenntnisse mit tragfähiger Begründung zu dem Ergebnis, daß der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder daß ein Einfluß auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist die Ablehnung des Beweisantrages in aller Regel nicht zu beanstanden (BGHSt 40, 60, 62). Denn das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung des Tatrichters auf Rechtsfehler zu überprüfen, und kann daher nicht etwa dessen rechtlich nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung durch seine gegebenenfalls abweichende Einschätzung ersetzen (vgl. BGH NJW 1998, 3363, 3364).

b) Nach diesen Maßstäben hält die Zurückweisung der Beweisanträge revisionsrechtlicher Prüfung stand.

Es ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht seine Ermessensentscheidung nach dem Wortlaut des Ablehnungsbeschlusses allein auf die im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung gewonnene Prognose gestützt hat, einer Vernehmung des Zeugen Fo. werde ein relevanter Beweiswert nicht zukommen. Mit der außergewöhnlichen Bedeutung, die dieser Strafsache wegen des gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurfs zukommt, mußte es sich nicht ausdrücklich befassen. Diesem Gesichtspunkt kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gewicht vor allem bei der Abwägung zu, ob es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angemessen ist, sich um die Ladung schwer erreichbarer oder weit entfernt wohnender Zeugen auch auf die Gefahr hin zu bemühen, daß das Verfahren erheblich verzögert wird oder sogar ausgesetzt werden muß (vgl. BGH NJW 2001, 695, 696). Darum geht es hier indessen nicht. Auf eine mögliche Verfahrensverzögerung durch Ladung des Zeugen Fo. hebt das Oberlandesgericht in seinem Zurückweisungsbeschluß nicht ab. Im übrigen fehlt jeder Anhalt dafür, daß es sich der besonderen Bedeutung dieses Strafverfahrens nicht bewußt gewesen wäre oder sie bei Ablehnung der Beweisanträge nicht bedacht hätte.

Im Ansatz zutreffend weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf hin, daß der Aussage des Zeugen Fo. potentiell ein besonderes Gewicht deswegen hätte zukommen können, weil dieser - neben dem in die Hauptverhandlung eingeführten "Behördenzeugnis" des Bundeskriminalamts vom 10. Dezember 2003 - das einzige Beweismittel war, aus dem sich Erkenntnisse zu Äußerungen der anderweitig verfolgten Bi. und Mo. über die Planungen, Vorbereitungen und Beteiligten an den Anschlägen vom 11. September 2001 hätten gewinnen lassen können, nachdem die USA jegliche Rechtshilfe für eine Vernehmung dieser beiden, zwischenzeitlich in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen, bzw. die Herausgabe von Vernehmungsunterlagen an deutsche Gerichte verweigert hatten und auch die den deutschen Sicherheitsbehörden von den USA überlassenen Vernehmungsprotokolle sämtlich mit Sperrerklärungen nach § 96 StPO belegt worden waren.

Die besondere potentielle Bedeutung des Beweismittels hatte indessen nicht zur Folge, daß das dem Oberlandesgericht durch § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung der hier in Rede stehenden Beweisanträge von vornherein auf Null reduziert gewesen wäre und es den benannten Zeugen notwendig zu vernehmen hatte. Vielmehr durfte es auch die Anträge auf Vernehmung des Zeugen Fo. mit ihren eng umrissenen und für den Schuldvorwurf gegen den Angeklagten nur entfernt indiziellen Beweisbehauptungen der Prüfung nach den weiteren für die Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO maßgeblichen Beurteilungskriterien unterziehen, wenn auch unter Beachtung der potentiellen Bedeutung der Aussage und des Gewichts des Tatvorwurfs. Für diese Prüfung war hier eine besonders tragfähige Grundlage vorhanden. Denn durch die im Strengbeweis (Inaugenscheinnahme des Videobandes nebst Urkundsbeweis zu dessen Inhalt) und im Freibeweis (Lektüre des Buches "Masterminds of Terror") gewonnenen Erkenntnisse über die Verlautbarungen des Zeugen Fo. , auf deren Inhalt sich die Beweisanträge des Generalbundesanwalts ausschließlich stützten, war das Oberlandesgericht in umfassender Weise in die Lage versetzt, den Beweiswert des Zeugen Fo. in bezug auf die in sein Wissen gestellten Beweisbehauptungen prognostisch vorab zu bewerten (vgl. BGH NJW 1998, 3363, 3364 sowie BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 4 für Fälle, in denen Angaben des Auslandszeugen bereits anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren).

Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht seine Einschätzung über die Zweifelhaftigkeit der Behauptungen des Zeugen Fo. und teilweise - hinsichtlich der dritten Beweisbehauptung - auch deren fehlende Relevanz für die Überzeugungsbildung des Gerichts begründet, sind auf der Grundlage der in den Beweisanträgen und dem Ablehnungsbeschluß mitgeteilten Passagen des Buches "Masterminds of Terror" und des Videobandes für sich gesehen tragfähig und nachvollziehbar. Zwingend müssen sie nicht sein; ebensowenig ist revisionsrechtlich von Bedeutung, ob eine gegenteilige Einschätzung ebensogut möglich gewesen wäre oder gegebenenfalls sogar näher gelegen hätte. Die Revisionsbegründung teilt keine Inhalte des Buches oder des Videobandes mit, die der Bewertung des Oberlandesgerichts den Boden entziehen würden. Vielmehr erschöpft sie sich im wesentlichen in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Oberlandesgerichts durch ihre eigene Würdigung zu ersetzen.

Soweit der Generalbundesanwalt darüber hinaus geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Grenzen der im Rahmen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zulässigen Beweisantizipation überschritten, weil es die Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen Fo. nicht durch dessen persönliche Vernehmung abgeklärt, sondern sich auf eine formale Analyse der einschlägigen Textpassagen des Buches beschränkt habe, stellt er im Kern die Befugnis des Tatrichters in Frage, die Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen Fo. überhaupt einer antizipierten Beweiswürdigung bei der Ablehnungsprüfung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zu unterziehen, und wendet sich damit in der Sache gegen die gesetzliche Regelung.

II. Die Sachrüge

Mit der Sachrüge erhebt der Generalbundesanwalt zahlreiche Einzelbeanstandungen gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts. Diese bleiben ohne Erfolg.

Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts und ihre Darstellung in den Urteilsgründen entspricht in allen wesentlichen und entscheidungserheblichen Punkten den Anforderungen, die an die Begründung eines Freispruchs zu stellen sind, der darauf beruht, daß sich das Tatgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen vermag. Das Oberlandesgericht hat die Umstände nicht verkannt, die dafür sprechen können, daß der Angeklagte in die Planung und Vorbereitung der Anschläge vom 11. September 2001 eingebunden war oder zumindest Kenntnis von ihnen hatte und in dieser Kenntnis die Attentäter unterstützte. Es hat sich mit diesen umfassend auseinandergesetzt und im einzelnen dargelegt, warum es auf der Grundlage der vorhandenen Indizien, denen insoweit eine eindeutige Beweisrichtung nicht zukommt, wegen des Fehlens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen sowie des Vorhandenseins einiger eher entlastender Umstände keine Überzeugung von einem strafbaren Verhalten des Angeklagten zu gewinnen vermochte. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts ermöglichen die umfassende revisionsrechtliche Prüfung seiner Beweiswürdigung. Diese hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Zu den Einzelbeanstandungen der Revision bemerkt der Senat:

1. Zutreffend macht der Generalbundesanwalt allerdings geltend, daß das Oberlandesgericht bei der Würdigung eines Entlastungsindizes den Zweifelssatz rechtsfehlerhaft angewendet hat.

a) Es hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen vermocht, daß Atta, Alshehhi, Bi. und Jarrah vor ihrer Reise nach Afghanistan kurzzeitig den Plan gefaßt hatten, sich in Tschetschenien am Kampf gegen Rußland zu beteiligen. Ausgehend von der Unwiderlegbarkeit dieser Indiztatsache hat es gemeint, diese zugunsten des Angeklagten als erwiesen in die Beweiswürdigung einstellen zu müssen, und sie daher in verschiedenen Beweiszusammenhängen als feststehend behandelt.

Damit hat das Oberlandesgericht Funktion und Bedeutung des Zweifelssatzes verkannt. Dieser ist eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden. Er gilt jedenfalls nicht für entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich ein Schluß auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann. Kommt das Gericht bezüglich einer derartigen Indiztatsache zu einem non liquet, hat dies daher nicht zur Folge, daß sie zugunsten des Angeklagten als bewiesen anzusehen wäre. Vielmehr ist sie mit der ihr zukommenden Ungewißheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen (BGH NStZ 2001, 609 m. w. N.).

Das Oberlandesgericht hätte demgemäß bei seiner Beweiswürdigung lediglich die Möglichkeit in Betracht ziehen dürfen, daß Atta, Alshehhi, Bi. und Jarrah vor ihrer Afghanistanreise kurzzeitig eine Beteiligung am Tschetschenienkrieg geplant hatten. Dagegen war es rechtsfehlerhaft, diesen Plan bei der Bewertung des Gesamtbeweisergebnisses als positiv festgestellt zu berücksichtigen.

b) Auf diesem Rechtsmangel beruht das Urteil indessen nicht (§ 337 Abs. 1 StPO); denn soweit der "Tschetschenienplan" im Rahmen der Beweiswürdigung thematisiert wurde, war er für die Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts ohne ausschlaggebende Bedeutung. Insoweit gilt:

aa) Der "Tschetschenienplan" war zunächst von Belang für die Überzeugung des Oberlandesgerichts, daß die Pläne für die Anschläge vom 11. September 2001 nicht im Jahr 1999 in Hamburg entwickelt worden waren. Hierbei hat es den belastenden Indiztatsachen (zweifelhafte Bekundungen der Zeugin Du. ; unbestimmte Äußerungen M. s) neben dem "Tschetschenienplan" als entlastend gegenübergestellt: das Studienverhalten der späteren Attentäter; das Fehlen objektivierbarer Hinweise auf Anschlagsvorbereitungen im Jahr 1999 im Gegensatz zu deutlichen derartigen Anhaltspunkten für einen späteren Zeitraum; die fehlenden (finanziellen und personellen) Möglichkeiten, einen derartigen Anschlag aus eigener Kraft durchzuführen; die gewichtigen Hinweise für eine vorherige Planung der Anschläge in Afghanistan. Seine Schlußfolgerung hat das Oberlandesgericht insbesondere durch die Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Zeuge Fr. ) bestätigt gesehen.

Stellt man vor diesem Hintergrund in Rechnung, daß das Oberlandesgericht den "Tschetschenienplan" nicht völlig unberücksichtigt lassen mußte, sondern als möglich in seine Würdigung einzubeziehen hatte, ist auszuschließen, daß es bei richtiger Behandlung dieses Indizes insoweit zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre.

bb) Der "Tschetschenienplan" wird vom Oberlandesgericht darüber hinaus als erwiesen berücksichtigt bei der Behandlung der Frage, ob die "Gruppe um Atta" schon in Hamburg - vor den Afghanistan-Fahrten - von der Al Qaida für die Anschläge vom 11. September 2001 rekrutiert worden sein könnte. Hierfür hat die Beweisaufnahme nach Überzeugung des Oberlandesgerichts keinen Nachweis erbracht, so daß es bei der ernsthaften Möglichkeit der Rekrutierung erst in Afghanistan verblieb. Auch hier ist der "Tschetschenienplan" eines von mehreren Argumenten gegen eine Anwerbung der "Gruppe um Atta" bereits in Hamburg. Es ist auch hier angesichts des Gewichts der weiteren Argumente auszuschließen, daß das Oberlandesgericht zu einer abweichenden Überzeugung gelangt wäre, wenn es den "Tschetschenienplan" nicht als feststehend, sondern als möglich gewürdigt hätte; denn es handelt sich lediglich um die Minderung der Beweisbedeutung eines Entlastungsindizes.

cc) Erwähnung findet der "Tschetschenienplan" weiterhin bei der Erörterung der Motive für die Afghanistanreisen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, daß das Oberlandesgericht - entgegen der Revisionsbegründung - mit dem Hinweis auf das "Tschetschenienvorhaben" nicht belegen will, in Afghanistan sei nur eine klassisch-militärische und keine terroristische Ausbildung erfolgt. Vielmehr vermag das Oberlandesgericht lediglich nicht auszuschließen, daß die "Hamburger Gruppenmitglieder" sich zunächst allein mit der Absicht nach Afghanistan begaben, dort eine militärische Ausbildung zu erhalten. Insoweit werden als mögliche Motive für das Durchlaufen einer derartigen Ausbildung die Beteiligung am Bürgerkrieg in Tschetschenien oder auch nur eine "Solidarisierungsaktion" für denkbar gehalten. Damit ist schon fraglich, ob das Oberlandesgericht das Entlastungsindiz in diesem Zusammenhang nicht doch rechtlich zutreffend nur als möglich in seine Würdigung einbezogen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist das Tschetschenienargument an dieser Stelle so untergeordnet, daß ein ausschlaggebender Einfluß auf die Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts auszuschließen ist.

dd) Gleiches gilt für die in demselben Zusammenhang angestellte Erwägung des Oberlandesgerichts, daß unter anderem das "Tschetschenienvorhaben" eine Erklärung für die Kündigung des Mietvertrages über die Wohnung W. straße 30 sowie der Krankenversicherung Bi. s liefern könnte.

2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts erweist sich die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts auch nicht deswegen als rechtsfehlerhaft, weil es nicht geprüft hat, wie das "Tschetschenienvorhaben" in Übereinstimmung mit der Feststellung zu bringen ist, die Gruppe in Hamburg habe sich bis zu den Afghanistanaufenthalten der Gruppenmitglieder lediglich mit radikalem Gerede befaßt und geistig radikalisiert, und weil es nicht erörtert hat, wie später die Aufgabe dieses Vorhabens gegenüber den in die Pläne für die Anschläge in den USA nicht eingeweihten Angehörigen der Gruppe, namentlich dem Angeklagten, hätte gerechtfertigt werden können. Da das Oberlandesgericht den "Tschetschenienplan" nicht für erwiesen, sondern nur für möglich hielt, durfte es die vom Generalbundesanwalt vermißten Überlegungen nicht anstellen; denn es hätte ihn in diesem Zusammenhang als belastendes Indiz verwertet. Auf nicht zweifelsfrei festgestellte belastende Indizien darf - auch in der Summe (BGH bei Dallinger MDR 1969, 194) - ein Urteil indes nicht gestützt, sie dürfen zu dessen Begründung nicht einmal ergänzend herangezogen werden (BGH JR 1954, 468; s. umfassend Schlüchter in SK-StPO 13. Lfg. - 1995 - § 261 Rdn. 75 m. w. N.). Danach ist es dem Tatrichter aber auch verwehrt zu erörtern, wie sich das zweifelhaft gebliebene Belastungsindiz in das sonstige Beweisergebnis einfügt, oder gar zu prüfen, ob der zweifelhaft gebliebene indizielle Sachverhalt für sich - im Rahmen der angeklagten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) - auf von der Anklage abweichender tatsächlicher Grundlage eine Verurteilung tragen könnte.

3. Der Generalbundesanwalt zeigt auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf, soweit er die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu der Frage als lückenhaft beanstandet, ob der Angeklagte nach der Rückkehr Attas, Alshehhis, Jarrahs und Bi. s aus Afghanistan in deren konkretes terroristisches Vorhaben eingeweiht wurde oder zumindest damit rechnete und billigend in Kauf nahm, daß sie nunmehr einen Anschlag nach Art und Ausmaß der am 11. September 2001 verwirklichten Attentate beabsichtigten bzw. jedenfalls allgemein terroristische Ziele verfolgten.

a) In diesem Zusammenhang begründet es zunächst keinen Mangel in der Darstellung des Urteils (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO), daß das Oberlandesgericht den Angeklagten aus subjektiven Gründen vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (und auch vom Vorwurf deren Unterstützung; § 264 Abs. 1 StPO) freigesprochen, dabei jedoch offen gelassen hat, ob Atta, Alshehhi, Jarrah und Bi. nach ihrer Rückkehr aus Afghanistan in Hamburg eine terroristische Vereinigung bildeten.

Zwar hat der Tatrichter im allgemeinen das äußere Tatgeschehen soweit wie möglich aufzuklären und in einer geschlossenen Darstellung diejenigen objektiven Tatsachen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven oder zur subjektiven Tatseite nicht zu treffen vermag (vgl. BGH NJW 1980, 2423; 1991, 2094; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 9, 10). Diese Anforderungen dürfen jedoch nicht schematisch in dem Sinne verstanden werden, daß Ausnahmen hiervon nicht möglich wären (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12). Maßgeblich ist stets, ob die Urteilsgründe ihrer Aufgabe gerecht werden, dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 3). Insbesondere bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen ist es nicht in allen Fällen erforderlich, den äußeren Tatbestand umfassend aufzuklären und festzustellen, sofern nur die Urteilsgründe die tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen soweit verdeutlichen, daß sie umfassender revisionsgerichtlicher Prüfung offen stehen (vgl. BGH GA 1974, 61; BGH NJW 1980, 2423).

So liegt es hier. Das Oberlandesgericht hat - soweit ihm dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme möglich war - die terroristischen Pläne sowie das Verhalten Attas, Alshehhis, Jarrahs, Bi. s und auch E. s nach deren Rückkehr aus Afghanistan im einzelnen festgestellt und dargelegt. Es hat lediglich offen gelassen, ob die Genannten nach den rechtlichen Erfordernissen des § 129 a Abs. 1 StGB aF eine inländische terroristische Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift bildeten. Dies war auf der Grundlage der sonstigen Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts für seine freisprechende Entscheidung indessen ohne Belang. Denn da es sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte um terroristische Absichten der Genannten und den von ihnen konkret geplanten terroristischen Anschlag wußte, hing sein Freispruch nicht davon ab, ob die Gruppierung rechtlich als inländische terroristische Vereinigung zu werten war. Das versteht sich für den Vorwurf der Beihilfe zum Mord von selbst, gilt gleichermaßen aber auch für den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterstützung. Denn ob die späteren Attentäter sowie Bi. und E. rechtlich als Vereinigung im Sinne des § 129 a Abs. 1 StGB aF einzustufen waren oder nicht, ist kein Umstand, der Rückschlüsse auf den Wissensstand bzw. die Vorstellungen des Angeklagten und damit auf die subjektive Tatseite zuläßt. Nur soweit dies der Fall ist, muß eine umfassende Aufklärung des objektiven Sachverhalts vorgenommen werden. Das Oberlandesgericht war daher nicht gehalten, sich mit der genannten Rechtsfrage in den Urteilsgründen zu befassen.

b) Die Beweiswürdigung ist auch nicht deswegen lückenhaft, weil nicht erörtert wurde, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten bedingt vorsätzlich begangen haben könnte.

Beihilfe (zum Mord) ist mit bedingtem Vorsatz möglich (vgl. BGHSt 2, 279, 281; 42, 135, 137 m. w. N.); ebenso kann § 129 a StGB - jedenfalls rechtstheoretisch - in allen seinen Tatvarianten bedingt vorsätzlich verwirklicht werden (s. BGHSt 29, 99, 101 f.; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 a Rdn. 19 sowie § 129 Rdn. 69 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund weist der Generalbundesanwalt zwar im Grundsatz zutreffend darauf hin, daß das Oberlandesgericht eine rechtlich mögliche Variante der angeklagten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwogen hat. Dazu war das Oberlandesgericht hier indessen nicht gehalten.

aa) Das Oberlandesgericht hat im einzelnen dargelegt, warum es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Angeklagte nach der Rückkehr Attas, Alshehhis, Jarrahs und Bi. s aus Afghanistan in deren konkrete Planungen für die Anschläge vom 11. September 2001 eingeweiht wurde. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weder die dort erörterten Umstände noch die sonstigen vom Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen, insbesondere zu den Geschehnissen zwischen der Rückkehr der Genannten aus und dem Aufbruch des Angeklagten nach Afghanistan, boten greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte - ohne positiv eingeweiht worden zu sein - zu der Überlegung hätte veranlaßt sein können, Atta und die anderen seien in Afghanistan möglicherweise für Anschläge der am 11. September 2001 ausgeführten Art angeworben worden. Die Möglichkeit bedingt vorsätzlicher Beihilfe zum Mord an 3.066 Menschen mußte daher in den Urteilsgründen nicht erwogen werden.

bb) Aber auch eine bedingt vorsätzliche Verwirklichung des § 129 a Abs. 1 oder Abs. 3 StGB aF in der Weise, daß der Angeklagte zwar nicht mit dem konkreten Plan der aus Afghanistan Zurückgekehrten, jedoch mit sonstigen terroristischen Vorhaben der Gruppierung rechnete und - diese billigend in Kauf nehmend - Hilfs- oder Unterstützungsleistungen erbrachte, kam nicht ernsthaft in Betracht. Auch insoweit läßt das Beweisergebnis keine greifbaren Umstände erkennen, die dem nicht eingeweihten Angeklagten die Überlegung nahegelegt hätten, die aus Afghanistan Zurückgekehrten könnten sich in Umsetzung eines dort entgegengenommenen Auftrags in Deutschland als terroristische Vereinigung betätigen mit der Folge, daß sich jede ihnen hier geleistete Unterstützung - selbst durch für sich alltägliche Gefälligkeiten oder unter Studenten übliche Hilfsleistungen - als strafbar erweise.

4. Auch mit den übrigen Beanstandungen gegen die Würdigung einzelner Indiztatsachen durch das Oberlandesgericht vermag der Generalbundesanwalt nicht durchzudringen.

Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre. Nach diesen Grundsätzen ist es auch Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen. Dies gilt unabhängig von der Bedeutung und dem Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs des jeweiligen Verfahrens; denn diese vermögen eine unterschiedliche Handhabung der Grundsätze revisionsgerichtlicher Rechtsprüfung nicht zu rechtfertigen.

Nach diesen Maßstäben zeigt die Revision des Generalbundesanwalts mit ihren Rügen zu der Behandlung einzelner Indiztatsachen durch das Oberlandesgericht keinen Rechtsfehler im dargelegten Sinne auf. Denn soweit sie das Fehlen der Erörterung des einen oder anderen belastenden Indizes in verschiedenen Sachzusammenhängen als lückenhaft beanstandet, beruht dies - unausgesprochen - auf einer eigenen Gewichtung von deren Beweisbedeutung. Dadurch wird die vom Oberlandesgericht vorgenommene abweichende Bewertung rechtlich nicht unvertretbar; zwingend muß sie nicht sein. Durch die fehlende Erwähnung einer Indiztatsache in einem bestimmten Beweiszusammenhang wäre nur dann eine Lücke der Beweiswürdigung begründet, wenn sie nach der ihr vom Oberlandesgericht zugemessenen Beweisbedeutung in diesem Zusammenhang zwingend ausdrücklich zu erörtern war. Eine derartige Lücke ist nicht erkennbar.

Dies gilt auch für die vom Generalbundesanwalt beanstandeten Gesamt-würdigungen. Das Oberlandesgericht hat sowohl am Ende seiner Beweiswürdigung als auch am Ende der Würdigung einzelner Beweiskomplexe ausdrücklich dargelegt, daß es sich der Möglichkeit bewußt war, eine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten aufgrund einer Gesamtschau der belastenden Indizien auch dann zu gewinnen, wenn diese je für sich nicht für einen Tatnachweis hinreichen. Es hat nicht nur, wie die Revision meint, einzelne Indiztatsachen aufgezählt, sondern in hinreichender Weise das Beweisergebnis in seiner Gesamtheit gewürdigt und näher dargestellt, warum es sich auch auf der Grundlage einer Gesamtschau der vorhandenen Indizien nicht mit ausreichender Sicherheit von der Berechtigung des Tatvorwurfs hat überzeugen können. Damit ist den Anforderungen an die revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung genügt. Das Oberlandesgericht mußte im Rahmen der Gesamtwürdigungen nicht nochmals alle jeweils in Betracht kommenden Indizien erörtern; insbesondere war es nicht gehalten, auch solche Beweisanzeichen erneut ausdrücklich in seine Erwägungen mit einzubeziehen, denen es rechtsfehlerfrei, wenn auch im Gegensatz zur Bewertung des Generalbundesanwalts, nur eine geringe belastende Bedeutung zumaß.

B. Die Nebenklägerrevisionen

I. Revisionen der Nebenkläger Ca. , D. , He. , L. und P.

1. Die Revisionen erheben in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Aufklärungsrüge. Sie beanstanden als rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht den am 4. Februar 2004 erneut gestellten Antrag zurückgewiesen hat, die USA nochmals um Rechtshilfe zu ersuchen mit dem Ziel, Aussagen Bi. s in das Verfahren einführen zu können.

Die Rüge ist unzulässig. Ob das Oberlandesgericht erneut den Versuch unternehmen mußte, Rechtshilfe durch die USA zu erlangen, ist eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Demgemäß muß die für rechtsfehlerhaft gehaltene Ablehnung eines entsprechenden Antrags mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden. Den an diese gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen genügt das Revisionsvorbringen nicht; denn es teilt nicht mit, welches konkrete Beweisergebnis durch ein etwa positiv beschiedenes Rechtshilfeersuchen und die daran anschließende Beweisaufnahme erzielt worden wäre. Die nicht näher substantiierte Behauptung, Bi. hätte den Angeklagten belastet, entbehrt jedes durch die Beweiserhebung aufklärbaren Sachverhaltselements, das den Tatvorwurf unmittelbar ausfüllen oder auch nur indiziell bestätigen würde.

2. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist unbegründet, da die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts, wie bereits im einzelnen dargestellt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

II. Revisionen der Nebenkläger C. , F. , G. , H. , R. , S. und Y.

1. Die Revisionen beanstanden als verfahrensrechtlichen Fehler eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach § 397 Abs. 1 Satz 2, § 385 Abs. 3 StPO, weil es dem Nebenklägervertreter nicht gestattet wurde, die Akten des Verfahrens gegen den Zeugen A. vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (etwa 100 Leitzordner) in vollem Umfang einzuscannen.

Die Rüge scheitert bereits daran, daß sie keinen Verfahrensverstoß des Oberlandesgerichts Hamburg in dieser Strafsache geltend macht. Nach dem Revisionsvortrag waren die Akten des Düsseldorfer Verfahrens nicht beigezogen. Das Einsichtsrecht der Nebenkläger richtete sich daher nicht nach § 397 Abs. 1 Satz 2, § 385 Abs. 3, sondern nach § 475 StPO. Die Entscheidung des zuständigen Richters des Oberlandesgerichts Düsseldorf über Art und Umfang der gewährten Akteneinsicht war unanfechtbar (§ 478 Abs. 3 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge ist ebenfalls nicht ausgeführt. Das zur Revision des Generalbundesanwalts Gesagte gilt auch hier entsprechend.

Ende der Entscheidung

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