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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 27/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 143 nF
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 27/02

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte zusammen mit zwei Nichtrevidenten den Zeugen T. in einer Wohnung und auf dem dazugehörenden Balkon über einen längeren Zeitraum hinweg körperlich mißhandelt, um ihn zur Zahlung einer Geldsumme zu veranlassen, auf die der Angeklagte einen Anspruch zu haben glaubte. Der Angeklagte und die beiden Nichtrevidenten hatten sich übereinstimmend dahin eingelassen, daß der Zeuge nur von einem der Nichtrevidenten geschlagen worden sei und die beiden anderen - also auch der Angeklagte - sich an der Auseinandersetzung nicht beteiligt hätten. Seine gegenteilige Überzeugung hat das Landgericht aus den Bekundungen des Zeugen gewonnen.

Die Verteidigung hatte beantragt, ein Sachverständigengutachten (Wesensgutachten) der Tiermedizinischen Hochschule Hannover zu der Beweisbehauptung einzuholen, daß der Hund des Angeklagten sowohl von seiner genetischen Veranlagung als auch von seiner Wesensbildung dann, wenn der Angeklagte aktiv an einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen T. mitgewirkt hätte, eingegriffen und sich in den Zeugen verbissen hätte. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil es sich bei dem Sachverständigen "mangels sicherer Anknüpfungstatsachen um ein völlig ungeeignetes Beweismittel handelt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO)".

Die Ablehnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht ausgeführt, aufgrund welcher Umstände es das Vorhandensein sicherer Anknüpfungstatsachen ausgeschlossen hat. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob es an einer tatsächlichen Grundlage für ein Gutachten gefehlt hat (BGHSt 14, 339, 342 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 3; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 59 a m. w. N.). Dies versteht sich hier auch nicht von selbst. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Hund des Angeklagten, ein Rottweiler, den gesamten Abend in der Wohnung und wurde erst beim Eintreffen der Polizei in einen weiteren Raum der Wohnung weggesperrt (UA S. 14 f.). Die Untersuchung von Hunden auf ihre generelle oder individuelle Gefährlichkeit gehört schon im Hinblick auf § 143 StGB nF (BGBl I 2001 S. 530) und die dort in Bezug genommenen landesrechtlichen Vorschriften über die Haltung gefährlicher Hunde zu den Aufgaben von Tierärzten.

Ergänzend bemerkt der Senat: Sollte in der neuen Verhandlung wieder die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Hannover (570 Js 8455/01) beantragt werden, so wird dieses Begehren jedenfalls insoweit nicht als bloßer Beweisermittlungsantrag angesehen werden können, als die in den Akten befindliche "Beschuldigtenvernehmung" des T. in die Hauptverhandlung eingeführt werden soll. Nachdem sich das Verfahren erkennbar nur gegen T. gerichtet hat, reicht dies aus, um eine konkrete einzelne Urkunde zu kennzeichnen.

Ende der Entscheidung

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