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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 271/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 271/01

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. März 2001 aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Angriffen. Sie hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, daß die Feststellungen eine Verurteilung wegen schweren Raubes in der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe) nicht tragen. Danach setzte einer der Mittäter des Angeklagten bei der Tat eine "langläufige Schußwaffe" bzw. eine "doppelläufige Schußwaffe" als Drohmittel ein, was der Angeklagte wußte und billigte. Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, daß die Schußwaffe geladen war. Dies ist aber die Voraussetzung dafür, daß es sich bei der Waffe um den von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzten gefährlichen Gegenstand handelt (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 7 a m.w.Nachw.). Wäre die Waffe ungeladen gewesen, käme - wenn sie nicht als Schlagwerkzeug zum Einsatz gekommen wäre - nur ein schwerer Raub in der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht.

Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch berührenden Rechtsnorm betrifft (zur gleichgelagerten Problematik bei § 177 Abs. 3 und 4 StGB vgl. BGH, Urt. vom 28. Februar 2001 - 3 StR 400/00 - und vom 23. Mai 2001 - 3 StR 62/01), bedingt die Aufhebung auch des Schuldspruchs. Da nicht ausgeschlossen ist, daß der neue Tatrichter genauere Feststellungen zum Ladezustand der Waffe treffen kann, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht.

Die zugrundeliegenden Feststellungen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb - einschließlich der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten - aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter wird lediglich zu der Frage, welche der Raubqualifikationen erfüllt ist, ergänzende Feststellungen treffen, sowie den Schuldspruch fällen und eine neue Strafe zumessen müssen.

Ende der Entscheidung

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