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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 3 StR 272/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 404 Abs. 1 Satz 3 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Februar 2005 aufgehoben, soweit den Nebenklägerinnen H. und F. ein Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge dieser Nebenklägerinnen wird abgesehen;
b) der Urteilstenor dahin ergänzt, dass im Verfahren über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin S. von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie ihn dem Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die als Nebenklägerinnen auftretenden Geschädigten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zu den Adhäsionsentscheidungen des Landgerichts hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerinnen H. und F. verurteilt wurde. Die außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Adhäsionsanträge dieser Nebenklägerinnen wurden ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt (vgl. SA Bd. 1 Bl. 204 [Rückseite], 220). Demzufolge fehlt es an einem wirksamen Adhäsionsantrag, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Engelhardt in KK zur StPO, 5. Aufl., § 404 Rdnr. 1; Lüke in Münchner Kommentar zur ZPO § 253 Rdnr. 169). Der Gegenansicht, wonach die Rechtshängigkeit bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 404 Rdnr. 7 m.w.N.), hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04). Durch die nochmalige Antragstellung in der Hauptverhandlung ist keine Heilung eingetreten, weil die Anträge erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet angebracht wurden (vgl. SA Bd. II Bl. 256). Der Adhäsionsantrag der Nebenklägerin S. wurde auf Anordnung des Vorsitzenden mittels Empfangsbekenntnis zugestellt (vgl. SA Bd. I Bl. 230, 241). Auf ihn ist die Aufhebung demzufolge nicht zu erstrecken. Insoweit ist indessen eine Ergänzung des Tenors veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03)."
Dem stimmt der Senat zu.
Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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