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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: 3 StR 272/08
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. August 2008 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzulässig.
Ein die Anhörungsrüge eröffnender Gehörsverstoß wird vom Verteidiger des Verurteilten weder schlüssig behauptet und dargelegt, noch ist ein solcher ersichtlich. Die Schlussfolgerung, aus dem in der nach § 349 Abs. 2 StPO getroffenen Revisionsentscheidung vom 14. August 2008 enthaltenen Zusatz des Senats ergebe sich, dass dieser sich mit den Verfahrensrügen Nrn. 1. und 2. des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, ist weder nachvollziehbar noch zutreffend. Dies gilt auch für die sich anschließende Schlussfolgerung eines hieraus folgenden angeblichen Gehörsverstoßes. Dieser Vortrag kann die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge nicht begründen. Tatsächlich macht der Verurteilte nach dem Inhalt seiner Antragsbegründung geltend, dass die Verwerfung seiner Revision im Hinblick auf die beiden ersten Verfahrensrügen in der Sache zu Unrecht erfolgt sei und erstrebt eine Überprüfung und Änderung der erfolgten Revisionsverwerfung. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals in der Sache überprüfen zu lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356 a Rdn. 1 m. w. N.; BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 97/08). Die - ausdrücklich erhobene - Anhörungsrüge nach § 356 a StPO erweist sich daher als unzulässig.
Ende der Entscheidung
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