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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 273/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 467 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. August 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils dahin abgeändert, daß die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten - soweit sie freigesprochen worden ist - der Staatskasse zu Last fallen. Den Ausspruch dieser sich hier zwingend aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Entscheidung hat das Landgericht unterlassen. Die Erwähnung der Vorschrift in den Urteilsgründen reicht nicht aus.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Revision zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Ende der Entscheidung
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