Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 3 StR 273/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 a
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 273/04

vom 23. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2007 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. März 2004

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs schuldig ist, und

bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 500 € verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 die Verfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt, den Schuldspruch entsprechend geändert und seine weitergehende Revision verworfen. Den Strafausspruch hatte er gemäß § 354 Abs. 1 a StPO bestehen lassen (BGHSt 49, 371 ff.).

Mit Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136/05 - hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben. Sie verletze den Angeklagten in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil durch sie dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter entzogen werde. Eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 a StPO sei ausgeschlossen, wenn zugleich eine Neuentscheidung über einen fehlerhaften Schuldspruch erfolgen müsse. Nach Zurückverweisung an den Bundesgerichtshof hat der Generalbundesanwalt beantragt, die Verfolgung auf den Vorwurf des Betrugs zu beschränken, den Schuldspruch entsprechend zu ändern und das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der Angeklagte hat beantragt, das Verfahren wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einzustellen.

1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2004 in vollem Umfang aufgehoben hat, obwohl sich die verfassungsrechtliche Beanstandung nur auf den Strafausspruch bezog, waren nunmehr Schuld- und Strafausspruch erneut zu überprüfen. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden Verurteilung wegen Betrugs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Nach der vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung und der durch sie bedingten Schuldspruchänderung war der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Die Sache war dementsprechend insofern an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückzuverweisen.

3. Die beantragte Einstellung des Verfahrens wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kam bei einem Betrug mit einem Schaden von weit über drei Millionen DM, zumal mit Blick auf die Intensität der Beteiligung des Angeklagten, auch unter Berücksichtigung sämtlicher zu seinen Gunsten zu bedenkenden und vom Landgericht tatsächlich bedachten Umstände, nicht in Betracht. Die vom Landgericht erkannte Geldstrafe war außergewöhnlich, wenn nicht unvertretbar milde. Dass zwischen der Entscheidung des Senats vom 2. Dezember 2004 und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2007 weitere zwei Jahre und sechs Monate verstrichen sind, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Ende der Entscheidung

Zurück