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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 3 StR 274/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 253 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 20. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Februar 2007 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung hält rechtlicher Prüfung stand. Dem Schuldspruch steht insbesondere nicht entgegen, dass das Landgericht nicht zu klären vermochte, ob dem Angeklagten tatsächlich noch ein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der angezahlten 6.500 € gegen die Firma I. - diese repräsentiert durch ihren Geschäftsführer W. - zustand; denn da der Angeklagte nach den Feststellungen die Vorstellung hatte, keinen eigenen Anspruch gegen den von ihm bedrohten W. (die Firma I. ), sondern allenfalls gegen O. zu haben, handelte er subjektiv mit der in § 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Dass seine Beurteilung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den bei der Überlassung des Maserati beteiligten Personen der tatsächlichen Rechtslage nicht gerecht wurde und aus juristischer Sicht unverständlich erscheinen mag, ändert hieran nichts. Sollte dem Angeklagten entgegen seiner Ansicht ein teilweiser Rückzahlungsanspruch gegen die Firma I. in der von ihm verlangten Höhe zugestanden haben, hätte bei ihm lediglich ein sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum vorgelegen, der die Strafbarkeit wegen - untauglichen - Erpressungsversuchs unberührt ließ (vgl. zu § 263 StGB - BGHSt 42, 268, 272 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7 a E; s. Günther in SK-StGB - Stand April 1998 - § 253 Rdn. 25).
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Feststellungen des Landgerichts zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten über die zivilrechtlichen Beziehungen unter den Beteiligten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie gründet auf dem Geständnis des Angeklagten, in welchem dieser im Einzelnen dargelegt hat, dass er einen Rückzahlungsanspruch unmittelbar nur gegen O. zu haben glaubte. Auf dieses Geständnis durfte das Landgericht seine Überzeugung stützen. Insbesondere liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel im Sinne einer nur lückenhaften Würdigung nicht darin, dass das Landgericht dieses Geständnis nicht weiter hinterfragt hat. Dies gilt vor allem deswegen, weil das objektive Geschehen durchaus Elemente enthielt, die die laienhafte Fehlvorstellung des Angeklagten über die Zivilrechtslage verständlich erscheinen lassen oder bestätigen konnten: So ging die Anzahlung für den Maserati über O. . Dieser stand für den Restbetrag der von der Firma I. geforderten Anzahlung persönlich ein. Nach Scheitern des Geschäfts forderte der Angeklagte auch von O. Rückzahlung und setzte diesen ebenfalls unter Druck.
Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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