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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 3 StR 275/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gründe:
Auf der Ablehnung der Vernehmung der Zeugin W. kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Den in das Wissen dieser Zeugin gestellten körperlichen Merkmalen des Angeklagten hat das Landgericht in seiner Beweiswürdigung für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der geschädigten Kinder vor allem deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil diese mangels sexueller Erfahrung und Vergleichsmöglichkeiten die körperlichen Besonderheiten nicht hätten erkennen können und den Angeklagten bei den sexuellen Handlungen nicht näher angesehen haben. Der Senat kann danach ausschließen, dass bei Zugrundelegung der behaupteten Tatsachen das Landgericht zu anderen Feststellungen gelangt wäre, zumal es sich - sachverständig beraten - auf der Grundlage zahlreicher Beweisanzeichen rechtsfehlerfrei von der Glaubhaftigkeit der kindlichen Aussagen überzeugt hat.
Ende der Entscheidung
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