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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 3 StR 275/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, mit der die Ablehnung des Beweisantrags (vom 23. Januar 2008) auf Hinzuziehung eines Sachverständigen beanstandet worden ist, ist zulässig erhoben. Sofern der Revisionsführer die den Mangel begründenden Tatsachen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vollständig vorträgt, ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht zusätzlich die Mitteilung der Sitzungsniederschrift erforderlich. Die Rüge ist indes unbegründet. Die Strafkammer hat den Beweisantrag unter Hinweis auf die besonderen Fallkonstellationen, bei denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Straftaten von Betäubungsmittelabhängigen die Annahme erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit in Betracht kommt und für die sie keine Anhaltspunkte erkennen konnte, abgelehnt und damit der Sache nach eigene Sachkunde in Anspruch genommen. Die Revision teilt keine Umstände mit, die diese Sachkunde in Zweifel ziehen.
2. Die Besetzungsrüge betreffend den Richter am Landgericht S. ist ebenfalls zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat den vom Mitangeklagten in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand mitgeteilt und vorgetragen, er habe sich diesem Einwand angeschlossen. Einer Mitteilung der Sitzungsniederschrift, aus der sich die Anschlusserklärung ergibt, bedarf es entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht. Die Rüge ist indes unbegründet. Aufgrund der Entscheidung des Präsidiums war die Richterin am Landgericht C. verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
3. Die Besetzungsrüge betreffend den Schöffen S. ist allein deshalb unzulässig, weil die Revision - die zwar in ausreichendem Umfang vorträgt, die Revisionsrüge sei mangels Mitteilung der Besetzungsänderung nicht präkludiert - keine Tatsachen vorbringt, aus denen sich etwas für die behauptete Willkür bei dem Wechsel der Besetzung ergeben könnte.
Ende der Entscheidung
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