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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2000
Aktenzeichen: 3 StR 276/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf teilweise Aufhebung des Urteils ausgeführt:
"Zu Recht macht die Verteidigung dagegen als einen Mangel der Urteilsgründe geltend, daß sich diese nicht damit befassen, ob § 64 StGB anzuwenden ist. Wird eine ersichtlich seit Jahren drogenabhängige Täterin wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, drängt sich die Notwendigkeit, die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu erörtern, geradezu auf."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Zurückverweisung zur Entscheidung über den Maßregelausspruch nötigt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann - wie der Generalbundesanwalt - hier die Möglichkeit ausschließen, daß der Tatrichter im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Strafe als geschehen erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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