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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 3 StR 276/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. April 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Dies ergibt sich, soweit das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch gerichtet ist, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2005.
2. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hat ebenfalls Bestand, weil es rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB verneint hat.
Das Landgericht hat - in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen - der Maßregel keine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg beigemessen. Dies hat es damit begründet, dass bei dem Angeklagten - nach den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen - gegenwärtig keinerlei Motivation für eine Alkoholentziehungstherapie vorhanden sei. Der Angeklagte habe während seiner gesamten - bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils rund neun Monate dauernden - einstweiligen Unterbringung stets deutlich gemacht, dass er an einer Alkoholtherapie nicht interessiert sei; er habe die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkannt und die Auffassung vertreten, dass nicht er sich ändern müsse, sondern dass andere etwas für ihn tun müssten. Deshalb bestehe auch keine Aussicht, dass bei ihm eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden könne.
Diese vom Landgericht getroffene negative Prognoseentscheidung, bei der es einen vom Revisionsgericht zu beachtenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum hatte (vgl. BGH NStZ 2000, 587, 589; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 9 m. w. N.), bedurfte - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - angesichts der sonstigen Urteilsfeststellungen keiner weitergehenden Begründung. Danach sind bei dem Angeklagten allein seit seiner letzten Haftentlassung am 12. August 2003, nach der er sofort wieder damit begonnen hatte, erhebliche Mengen Alkohol zu konsumieren, auf Betreiben seines Betreuers sechs erfolglose Entgiftungen durchgeführt worden. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Tat hat er am Abend des Entlassungstages aus einer Entgiftungsbehandlung im Landeskrankenhaus Bad Rehburg begangen, nachdem er über den Tag verteilt erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte.
Der Senat ist auch insoweit nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; BGH NStZ-RR 1998, 142).
Ende der Entscheidung
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