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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: 3 StR 277/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. März 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit in dem angefochtenen Urteil auf UA S. 3 bis 5 die Feststellungen zur Person des insoweit aufgehobenen Urteils der 5. Strafkammer vom 25. Januar 2002 wiedergegeben werden, sieht der Senat darin nicht eine unzulässige Verweisung auf diese Feststellungen (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 30). Den Ausführungen auf UA S. 11 ist zu entnehmen, daß der neue Tatrichter dieses Urteil als Beweismittel herangezogen, selbständig entsprechende Feststellungen neu getroffen und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachdem es der Angeklagte abgelehnt hatte, sich zur Person zu äußern (vgl. Kuckein aaO § 354 Rdn. 43).
Ende der Entscheidung
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