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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 3 StR 279/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 279/02

vom

27. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung der Einziehung des Führerscheins entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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