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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: 3 StR 279/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 279/03

vom 2. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2002 (Aktenzeichen: 2108 Js 947/02) aufrechterhalten wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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