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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.1999
Aktenzeichen: 3 StR 28/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 28/99

vom

17. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Juni 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weiteren Betäubungsmittelstraftat hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat nimmt zur Begründung im wesentlichen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

Auch hinsichtlich der kurz vor dem 17. Februar 1997 begangenen Tat (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Fall II. Buchst. f der Urteilsgründe) liegt eine wirksame Anklage vor.

In der unverändert zugelassenen Anklage wird diese Tat im Anklagesatz nach Zeitpunkt und Ort ihrer Begehung, den die gesetzlichen Merkmale ausfüllenden Umständen und unter Schilderung der Beteiligten und der Konditionen des Rauschgiftgeschäfts unverwechselbar bezeichnet. Der Wille der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen dieser Tat zu verfolgen, kommt unzweifelhaft zum Ausdruck. Es fehlen im Anklagesatz lediglich die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendende Strafvorschrift. Durch diesen Mangel verliert die Anklage nicht ihre Fähigkeit, den Prozeßgegenstand zu bestimmen, d.h. die individuelle Tat konkret zu bezeichnen, über die das Gericht befinden soll (vgl. Kuckein, StraFO 1997, 33, 35 m.w.Nachw.). In einem solchen Fall ist es ausreichend, dem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO zu erteilen, wie es hier das Landgericht gegen Ende der Hauptverhandlung getan hat.

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