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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 281/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 396 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß sich Frau Emine K. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. Februar 2001 wegen Totschlags in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verurteilt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2001, eingegangen beim Landgericht Wuppertal am 6. März 2001, hat Frau Emine K. , die Tochter des durch die Tat Getöteten, ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt.
Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Tochter des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschl. vom 15. Mai 1998 - 2 StR 76/98).
Ende der Entscheidung
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