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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2009
Aktenzeichen: 3 StR 283/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 358 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 11. August 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die von der Revision zitierte Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats diese Entscheidung nicht hindert; denn über die Frage, ob das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO einer Abminderung des Strafausspruchs im Sinne der Vollstreckungslösung entgegen steht, kann stets nur auf der Grundlage der konkreten Einzelfallumstände entschieden werden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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