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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: 3 StR 284/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 45 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2003 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Januar 2003 und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 29. April 2003 werden auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Januar 2003 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt B. , form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet. Das Landgericht hat deshalb die Revision mit Beschluß vom 29. April 2003, der Rechtsanwalt B. am 6. Mai 2003 zugestellt wurde, gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bü. , hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung zur Frist der Begründung der Revision zu gewähren und Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt.
II. Beide Anträge sind unzulässig.
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch erweist sich als unzulässig, weil es nicht alle notwendigen Angaben enthält. Hierzu gehören nicht nur Angaben zum Hinderungsgrund, sondern auch solche zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses. Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gemacht werden und sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 5 m. w. N.). Wann der Angeklagte Kenntnis davon erlangt hat, daß Rechtsanwalt B. die Revision nicht fristgerecht begründet hatte, was spätestens in dem Zeitpunkt geschehen ist, in dem er den Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 29. April 2003 erhalten hat, teilt der Antrag nicht mit. Ob die Frist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt ist, läßt sich daher anhand der Angaben in dem Antrag nicht überprüfen, so daß er unzulässig ist.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil der Angeklagte die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Nach § 346 Abs. 2 StPO muß der Antrag binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses bei dem Gericht eingehen, dessen Entscheidung angefochten wird. Das ist nicht geschehen. Da die am 6. Mai 2003 bewirkte Zustellung an Rechtsanwalt B. wirksam war (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 145 a Rdn. 11), endete die Antragsfrist am 13. Mai 2003, so daß der Antrag vom 16. Mai 2003 verspätet war.
Im übrigen wäre der Antrag des Angeklagten auch unbegründet. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 8. September 2003 an und weist ergänzend darauf hin, daß eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers regelmäßig kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung ist (Maul in KK StPO 5. Aufl. § 45 Rdn. 12, 13; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 45 Rdn. 9).
Ende der Entscheidung
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