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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 3 StR 284/05
(4)
Rechtsgebiete: StPO, BZRG
Vorschriften:
StPO § 356 a | |
BZRG § 51 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.;
hier: Antrag nach § 356 a StPO
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung vom 11. August 2006 zu versetzen (§ 356 a StPO), wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Im Einzelnen gilt zum Vorbringen des Verurteilten:
Unter Rdn. 60 der Senatsentscheidung wurde lediglich die Passage des angefochtenen Urteils auf S. 65 unten dahin gewürdigt, ob das Kammergericht insoweit die Teilnahme des Verurteilten an der sog. Postsparbuchaktion entgegen § 51 Abs. 1 BZRG zu seinem Nachteil verwendet hat. Das Kammergericht hat dabei nicht die Beteiligung an der Tat selbst, sondern nur das nachfolgende Abtauchen "in den Wald" als durch das Tagebuch bestätigt angesehen, dem zu entnehmen sei, dass er sich "im Wald" befunden habe.
Soweit sich die Antragsbegründung gegen die Ausführungen des Revisionsurteils unter Rdn. 61 wendet, beanstandet sie lediglich die Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des Senats, zeigt aber nicht auf, inwieweit rechtliches Gehör verletzt worden sein soll.
Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Bewertungen des Senats insoweit auch keine Überraschungsentscheidung darstellen, die einen vorhergehenden Hinweis erfordert hätten.
Ende der Entscheidung
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