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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: 3 StR 287/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 287/00

vom

20. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen auf nahezu 32 Seiten den Inhalt der Zeugenaussagen und der Darlegung der Sachverständigen referiert. Dessen bedurfte es hier nicht.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Urteilsgründe nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme dienen; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen; eine umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig verfehlt (vgl. BGH NStZ 1997, 377; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97 - und 4. Mai 1999 - 1 StR 104/99). Eine bloße Wiedergabe der Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise. Sie kann unter - hier wegen der Erwägungen auf S. 24 f. und 41 f. des Urteils nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998, 277; NStZ 1998, 475).



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