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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2002
Aktenzeichen: 3 StR 287/02
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 33 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 73 d
StGB § 73 Abs. 1 Satz 1
StGB § 73 d Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 287/02

vom

29. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Mai 2002 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestellte 480 g Kokain eingezogen sowie 3.000 Dollar für verfallen erklärt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Verfallsanordnung.

Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im Auftrag eines nicht identifizierten Hintermanns mit Namen "Fred" in Amsterdam von einem "John" 3.000 Dollar sowie ein Paket mit Kokain. Er führte das Rauschgift in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo es - ebenso wie das Bargeld - sichergestellt wurde. Für die Kurierfahrt sollte der Angeklagte 2.000 Dollar Belohnung erhalten.

Diese Feststellungen tragen den Ausspruch der Verfallsanordnung nicht. Die Ausführungen der Strafkammer lassen offen, ob und ggf. welcher Zusammenhang zwischen der Drogeneinfuhr und dem Transport des Geldes besteht. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB kann als Grundlage für die Verfallsanordnung nur herangezogen werden, wenn der Täter für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat. Für die Tat wird dasjenige erlangt, was der Täter nicht nur gelegentlich einer Straftat, sondern als Gegenleistung für die Tatbegehung erhält. Aus der Tat erlangt sind wirtschaftliche Werte, die dem Täter aufgrund der Tatbegehung zufließen (Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 8, 9). Daß eine dieser beiden Möglichkeiten gegeben wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Die Verfallsanordnung läßt sich nach den bisherigen Feststellungen - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht auf § 73 d StGB stützen. Bei der vom Angeklagten begangenen Straftat, der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, kommt zwar ein erweiterter Verfall in Betracht, weil § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf § 73 d StGB verweist. Das Urteil wird jedoch den erhöhten Anforderungen nicht gerecht, die bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 73 d StGB an den Nachweis der Herkunft von deliktsverdächtigen Vermögensgegenständen zu stellen sind (dazu BGHSt 40, 371 ff.). Danach kommt die Anordnung des erweiterten Verfalls nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfaßten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne daß diese selbst im einzelnen festgestellt werden müßten (BGH aaO; BGH NStZ-RR 1998, 297). Der nicht näher begründete Hinweis des Landgerichts, es könne kein Zweifel daran bestehen, daß das Geld "aus illegalen Geschäften" stamme, reicht dazu nicht aus.

Im übrigen setzt eine Verfallsanordnung nach § 73 d StGB voraus, daß der Angeklagte Eigentümer des Geldes wurde oder ein zivilrechtlich unwirksamer Erwerbsakt im Sinne des § 73 d Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt (vgl. BGHSt 31, 145, 148; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 d Rdn. 7; Eser aaO Rdn. 12, 13). Da der Angeklagte die 3.000 Dollar im Auftrag des "Fred" von "John" abholen sollte, hätte es auch hierzu näherer Ausführungen bedurft.

Die Verfallsanordnung war deshalb aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück, da nicht ausgeschlossen erscheint, daß in einer neuen Hauptverhandlung ausreichende Feststellungen getroffen werden können, die den Ausspruch eines Verfalls der 3.000 Dollar rechtfertigen.

Ende der Entscheidung

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