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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: 3 StR 288/09
Rechtsgebiete: BtMG, StPO
Vorschriften:
BtMG § 29a Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Juli 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass sich das Landgericht nicht mit der möglichen Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auseinandergesetzt hat (vgl. BGHR BtMG § 30 a Abs. 3 Strafzumessung 1).
Ende der Entscheidung
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