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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.1999
Aktenzeichen: 3 StR 289/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. August 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mehrere Formulierungen in den Urteilsgründen veranlassen den Senat, darauf hinzuweisen, daß die Ausdrucksweise des Richters nicht "lustig" oder gar ironisch zu sein hat, sondern unter Wahrung der Würde eines Gerichts schlicht und sachlich (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1998 - 4 StR 254/98; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 67, 69).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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