Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 29/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 56 Abs. 2 | |
StGB § 56 Abs. 3 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verständlichkeit der Urteilsgründe leidet darunter, daß im Abschnitt II die Vorgeschichte und der Tathintergrund in übermäßiger Breite und Ausführlichkeit geschildert wird, ohne daß aus der Darstellung ausreichend deutlich wird, wann die Schilderung der abgeurteilten Straftaten beginnt.
Durch die sehr milden Strafen, die auch wenig geeignet erscheinen, in der Bekämpfung der um sich greifenden Korruption die wünschenswerte generalpräventive Wirkung zu entfalten, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die kaum nachvollziehbaren Ausführungen zu § 56 Abs. 2 und 3 StGB. Soweit dabei der Verzicht auf eine angemessene Sanktion im wesentlichen damit begründet wird, daß den Angeklagten bereits der Verlust seiner Beamtenstellung "hart getroffen" hat, bleibt außer Betracht, daß sich dieser Verlust bei einem derartigen Mißbrauch der Beamtenstellung ohnehin von selbst versteht. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen seit vielen Jahren bis heute ohne Erbringung einer Arbeitsleistung 50 % seiner früheren Dienstbezüge in Höhe von nunmehr noch monatlich 3.000 bis 3.500 DM erhalten und gleichzeitig dank seiner fachlichen Fähigkeiten ein Bauunternehmen auf den Namen seiner Ehefrau führen konnte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.