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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 290/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 430 Abs. 1 | |
StPO § 442 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. April 2008 wird
a) vom Verfall hinsichtlich des sichergestellten Fernsehgerätes und des sichergestellten Laptops abgesehen; die Verfolgung wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Verfallsanordnung hinsichtlich des Fernsehgerätes und des Laptops nebst Anrechnung des Wertes dieser Gegenstände auf den angeordneten Wertersatzverfall entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es ein Fernsehgerät und einen Laptop für verfallen erklärt, Wertersatzverfall in Höhe von 19.700 € angeordnet und bestimmt, dass der Wert der für verfallen erklärten Gegenstände auf diesen Betrag angerechnet wird. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Verfall hinsichtlich des Fernsehgerätes und des Laptops von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert; denn das Landgericht hat keine Angaben zum Wert dieser Gegenstände gemacht, so dass erhebliche Bedenken bezüglich der Vollstreckbarkeit der Anordnung des Wertersatzverfalls bestehen. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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