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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2009
Aktenzeichen: 3 StR 291/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu 2. auf dessen Antrag -
am 25. August 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. März 2009 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, eine Verfallsentscheidung getroffen und die Einziehung der "sichergestellten Betäubungsmittel, Streckmittel, Betäubungsmittelutensilien und der in der Anklageschrift unter VI aufgeführten sonstigen Gegenstände" angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich zum Ausspruch über die Einziehung Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einziehungsanordnung kann nicht bestehen bleiben; denn die Strafkammer hat die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dies kann bei umfangreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis genügt jedoch nicht (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BGH NJW 1994, 1421, 1423 ; Beschl. vom 28. November 2006 - 4 StR 404/06; StraFo 2008, 302; vgl. auch Fischer, StGB 52. Aufl. § 74 Rdn. 21 m. w. N.). Der Senat kann hier die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände nicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die erforderlichen Angaben jedenfalls nicht vollständig in den Urteilsgründen enthalten sind. Im Übrigen erscheint es bei einem Teil der in der Anlage VI zur Anklageschrift aufgeführten Gegenstände zweifelhaft, ob die sachlichrechtlichen Einziehungsvoraussetzungen vorliegen. Der Senat hebt deshalb die Einziehungsentscheidung insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, über die Einziehung einheitlich in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzungen neu zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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