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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 294/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Mai 2002 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Italien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in Italien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.
Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrechnung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in Italien nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Ende der Entscheidung
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