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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 3 StR 294/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. September 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. September 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. März 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten K. , M. und H. anstelle wegen "Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in jeweils 13 Fällen" wegen "bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils 13 Fällen" verurteilt sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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