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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2009
Aktenzeichen: 3 StR 296/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1a |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 6. August 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Februar 2009 im Maßregelausspruch aufgehoben. Dieser entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins bedurfte es nicht, weil diese Rechtsfolgen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Januar 2007 wirksam wurden und sich deshalb erledigt haben (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 247).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten rechtsfehlerfrei gebildet worden. Aus den sonstigen mitgeteilten Daten ergibt sich, dass das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn am 23. Juli 2004 und nicht - wie mehrfach im Urteil erwähnt - am 23. Juli 2007 erlassen wurde.
Ende der Entscheidung
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