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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: 3 StR 297/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 212
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 213 2. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 297/01

vom

23. August 2001

in der Strafsache

wegen

zu 1.: Totschlags zu 2.: Vollrausches

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bezüglich der Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Das Schwurgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten K. zum Zeitpunkt der Tat im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war, und deshalb die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Es hat nicht erörtert, ob wegen des vertypten Milderungsgrundes ein unbenannter minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 2. Alt. StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299; st. Rspr.). Die Nichterörterung kann nach den Umständen des Falles einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen (vgl. BGH NStZ 1998, 621). Hier gefährdet sie den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht: Zum einen geben die Feststellungen des Schwurgerichts für die auch nur vom Zweifelssatz bestimmte Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit keine tragfähige Grundlage. Danach ist die Persönlichkeit des Angeklagten durch Verantwortungslosigkeit und die Unfähigkeit, Kritik bzw. Widerspruch von anderen Personen zu ertragen, gekennzeichnet. Eine schwere andere seelische Abartigkeit wird dadurch nicht belegt. Dies gilt angesichts des jahrelangen Alkoholmißbrauchs des Angeklagten auch für das Zusammenspiel mit seiner Alkoholisierung (BAK von 0,8 Promille) zur Tatzeit. Zum anderen hat das Schwurgericht festgestellt, daß der Angeklagte mehrfach wegen teilweise ganz erheblicher Körperverletzung unter Alkoholeinfluß vorbestraft ist und seine Neigung kannte, unter Alkoholeinfluß aggressiv zu werden.

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