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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 3 StR 297/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 297/08

vom 19. August 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1., soweit es den Angeklagten Bekim D. betrifft, sowie zu 2. auf dessen Antrag - am 19. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. März 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit bei beiden Angeklagten die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Idriz D. wegen (richtig: besonders) schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Bekim D. wegen (richtig: besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen, der Angeklagte Bekim D. darüber hinaus auch die Verletzung formellen Rechts.

Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.

Das Urteil kann jedoch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass die Taten auch auf einen Hang der Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Beide Angeklagten konsumierten seit vielen Jahren Cannabis und Kokain, der Angeklagte Idriz D. darüber hinaus Heroin. Der Angeklagte Bekim D. befand sich aufgrund möglicherweise drogeninduzierten Psychosen mehrfach in stationärer Behandlung. Nachdem sein Kokainkonsum exzessiver geworden war, ließ er sich mit dem Medikament Subutex substituieren. In der Folgezeit kümmerte er sich um eine Entgiftungsbehandlung in einer Fachklinik. Im Dezember 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Kiel die Vollstreckung des Restes aus einer Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes und Diebstahls (Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre neun Monate) gemäß § 35 BtMG zurück; diese Zurückstellung musste später widerrufen werden. Der Angeklagte Bekim D. , der unter Entzugserscheinungen litt, hat vor der unter seiner Beteiligung begangenen Tat, der Angeklagte Idriz D. vor beiden Taten Rauschgift zu sich genommen. Auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogensucht der Angeklagten und der jeweiligen Raubtat liegt nicht fern. Der Angeklagte Bekim D. befand sich "zur Zeit der Tat in einer durch Kokainkonsum und finanziellen Nöten geprägten schwierigen Lebensphase" (UA S. 17). Der Angeklagte Idriz D. , der Geld benötigte, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, kaufte nach der ersten Tat von der Beute u. a. Haschisch und Heroin. All dies drängte bei beiden Angeklagten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.

Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen.



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