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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: 3 StR 297/98
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Die erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da sich angesichts der Möglichkeit, dem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen D. entsprechende Vorhalte über den Inhalt seiner früheren Bekundungen zu machen, die Vernehmung der Verhörspersonen nicht aufdrängte.
Die beanstandeten Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung, wonach der Angeklagte selbst nicht drogenabhängig sei und nicht aus wirtschaftlicher Not gehandelt habe, erfolgten nicht zu seinen Lasten, sondern lediglich zur relativierenden Kennzeichnung der Tat bei der Erörterung der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte.
Angesichts der Tatschwere und der besonderen Umstände, nämlich der Zulassung der Tatwerkzeuge auf dritte Personen sowie der Ausstattung des Transportfahrzeugs mit einem besonderen Schmuggelversteck erscheint hier ein Ermessensfehler bei der Einziehung trotz fehlender Begründung ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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