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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.1999
Aktenzeichen: 3 StR 299/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 111 d
StGB § 331 bis 334
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB § 73 c
BGB § 1184 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 299/99

vom

8. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Februar 1999 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 30 Fällen, Betrugs in zwei Fällen, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung und eines Waffendelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung näher bezeichneter Waffen angeordnet sowie einen Betrag von 185.289 DM für verfallen erklärt. Die Revision richtet sich mit materiellrechtlichen Angriffen nur gegen die Verurteilungen wegen Bestechlichkeit. Das Rechtsmittel hat bezüglich der Verfallsanordnung Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat insoweit:

Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 15, 88, 97; 15, 217, 223; 15, 352, 355; 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24) von den Tatbeständen der §§ 331 bis 334 StGB a.F. erforderte Bestimmtheit zukünftiger Diensthandlungen als Gegenstand der einzelnen Unrechtsvereinbarungen ist angesichts des eingegrenzten Aufgabenkreises des Angeklagten ausreichend festgestellt (vgl.BGHR StGB § 322 I 1 Unrechtsvereinbarung 2 und 4; BGH NStZ 1995, 144; 1996, 278; BGH, Beschl. vom 16. März 1999 - 5 StR 479/98).

Die Verfallsanordnung hält indes rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Mitglied der Bauleitung für Neubauten der Fachhochschule, in der er die Funktion eines Bauleiters selbständig und eigenverantwortlich wahrnahm, in dreißig Fällen von Bauunternehmern Vorteile für sich gefordert und dafür diese Unternehmer begünstigende, dienstpflichtwidrige Entscheidungen bei der Abwicklung eines konkreten Bauobjekts in Aussicht gestellt. Daraufhin erhielt der Angeklagte regelmäßig die geforderten Bar- oder Sachleistungen. Insgesamt erlangte der Angeklagte Leistungen in Höhe von 179.841,55 DM. Sachleistungen in Höhe von mehr als 120.000 DM verwendete der Angeklagte für ein Wohnhaus, das er mit seiner Ehefrau auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück in den Jahren 1994 und 1995 errichten ließ. Zwei Bauunternehmer, von denen der Angeklagte aufgrund jeweils mehrfacher Unrechtsvereinbarungen Leistungen in Höhe von insgesamt 122.580 DM bzw. 33.596,19 DM bekommen hatte, forderten und erhielten vom Angeklagten zum Ausgleich die Bestätigung von überhöhten Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig. Aufgrund des vom Angeklagten dadurch bei den für die Auszahlung zuständigen Amtsträgern verursachten Irrtums zahlte das Land 48.512 DM bzw. 20.000 DM aus, ohne dafür Bauleistungen erhalten zu haben. Deswegen ist der Angeklagte - insoweit rechtskräftig - wegen Betruges in zwei Fällen zu Einzelstrafen von zehn bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der ebenfalls rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung liegt zugrunde, daß der Angeklagte durch Verschweigen der ihm von den Bauunternehmern gemachten Zuwendungen in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 seine Steuern um 50.018 DM verkürzte.

Nach den Feststellungen hat das unter teilweiser Verwendung von Bestechungslohn errichtete Haus, dessen Herstellungskosten etwa 1,25 Mio. DM betragen haben, einen Verkehrswert von ca. 750.000 DM. Der Angeklagte ist aus dem Bau noch mit Schulden von 140.000 DM belastet. Zugunsten des Landes ist zur Sicherstellung der Wiedergutmachung des Schadens, der dem Land durch das Verhalten des Angeklagten entstanden ist, eine Sicherungshypothek von 900.000 DM im Grundbuch eingetragen.

a) Die von der Revision vorgebrachten Bedenken gegen die Verfallsanordnung greifen allerdings nicht durch. Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB stand der Entscheidung nicht entgegen. Das Landgericht hat die "von dem Angeklagten erlangten Zuwendungen" oder deren Wertersatz für verfallen erklärt. Gegenstand des Verfalls war allein das aus den Bestechlichkeitstaten von den verschiedenen Bauunternehmern Erlangte. Insoweit aber ist dem Land - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - ein Anspruch nicht entstanden.

b) Die Verfallsentscheidung kann der Höhe nach schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil nur das vom Angeklagten aus den Straftaten tatsächlich Erlangte für verfallen erklärt werden kann. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus 29 der insgesamt 30 Bestechlichkeitstaten 179.841,55 DM (nimmt man die in den Fällen II 1 und II 3 bei genauer Addition zustandekommenden Mehrbeträge von 2,30 DM und 4,66 DM hinzu: 179.848,51 DM) erlangt. Im Fall II 25 hat der Angeklagte 780 DM gefordert, jedoch nichts bekommen. Im Fall II 7 hat der Angeklagte über das Erlangte hinaus 2.295,21 DM und im Fall II 32 3.669 DM gefordert. Diese Summen müssen unberücksichtigt bleiben. Die Feststellungen würden deshalb allenfalls einen Verfall von 179.848,51 DM rechtfertigen.

c) Die Verfallsentscheidung muß aber vollständig aufgehoben werden, weil das Landgericht nicht ausreichend erörtert hat, ob und ggf. in welchem Umfang § 73 c StGB der Verfallsanordnung entgegensteht. Die Urteilsgründe beschränken sich insoweit auf den Hinweis, eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c StGB läge nicht vor. Dies wird dem Fall nicht gerecht. Nach den Feststellungen ist das im Miteigentum des Angeklagten stehende Grundstück mit einer Sicherungshypothek belastet, die den Verkehrswert des Hauses erheblich übersteigt. Zu dem nach § 1184 Abs. 1 BGB entscheidenden Bestand der der Sicherungshypothek zugrundliegenden Forderung enthält das Urteil außer der Feststellung, der Angeklagte habe seine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Land in Höhe von 200.000 DM zu Protokoll anerkannt, keine Angaben. Unklar ist deshalb, ob der Sicherungshypothek auch eine Arrestanordnung wegen einer im vorliegenden Strafverfahren zu erwartenden Verfallsentscheidung (vgl. § 111 d StPO) sowie Forderungen auf Nachzahlung der hinterzogenen Einkommensteuer zugrundeliegen.

Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte im Wege der Vollstreckung seinen Eigentumsanteil an dem Grundstück verliert. Ob und ggf. in welchem Umfang die Anordnung des Verfalls für den Angeklagten dann eine unbillige Härte wäre, muß der neue Tatrichter entscheiden.

Ende der Entscheidung

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