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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: 3 StR 3/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 3/00

vom

11. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer sachlichrechtlichen Beanstandung Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, erregt und wütend darüber, daß er in einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen S. unterlegen geblieben war, den Entschluß gefaßt, diesen zu töten. Er ergriff in seinem Zimmer ein Messer mit einer Klingenlänge von 20,5 cm, lief in den Hof hinunter, trat unbemerkt von hinten an den Zeugen S. heran und stach ihm das Messer einmal wuchtig und tief in die rechte hintere Lendengegend. Das Opfer faßte sich überrascht an den Rücken und bemerkte Blut an der Hand. Ein unbeteiligter Dritter rannte auf den Angeklagten zu, um weitere Attacken zu verhindern. Der Angeklagte "hatte jedoch nicht geplant, nochmals zuzustechen und hatte sich demzufolge bereits von dem Zeugen S. abgewandt" (UA S. 5). So erreichte der Dritte den Angeklagten erst, als dieser sich bereits mehrere Meter von dem Opfer entfernt hatte. Das Landgericht hat einen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch abgelehnt und dazu ausgeführt: "Der Angeklagte hatte alles getan, was für ihn zur Verwirklichung seines Tatplanes erforderlich war. Zwar hat der Angeklagte nur einen Stich gesetzt und dann aufgehört, jedoch hatte er eigenen Bekundungen zufolge von vornherein nicht vor, mehrmals zuzustechen. Insofern konnte er auch nicht freiwillig von der weiteren Tatausführung' ablassen, weil der Tötungsversuch bereits beendet war" (UA S. 9).

Mit dieser Begründung kann ein Rücktritt des Angeklagten vom Versuch nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt werden. Nach der seit vielen Jahren gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170, 171; 33, 295, 297; 35, 90, 93; 39, 221, 227 - GSSt; BGH NStZ 1986, 264 f. und 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, beendeter 2, 3 ,5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17 und Versuch, fehlgeschlagener 8; BGH, Beschl. vom 17. November 1999 - 3 StR 472/99; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 24 Rdn. 4 a). Auf einen - fest umrissenen oder nur in groben Zügen gefaßten - Tatplan kommt es dabei entgegen der früheren Rechtsprechung nicht an.

Den Feststellungen läßt sich auch nicht im Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, daß der Angeklagte die tatsächlichen Umstände, die die Möglichkeit des Eintritts des Todes nach der Lebenserfahrung nahelegen, erkannt hat (vgl. insoweit BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 26). Daß die Verletzung die große Bauchschlagader nur um ein Geringes verfehlte, war jedenfalls bei der bislang festgestellten Reaktion des Opfers nicht ohne weiteres erkennbar. Nach den bisherigen Feststellungen zum Zeitpunkt, zu dem dem Angeklagten das Messer aus der Hand geschlagen worden ist, kommt auch ein fehlgeschlagener Versuch nicht in Betracht. Auch dafür, daß sich der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat mit der Konsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen wäre (BGHSt 40, 304 ff.), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.

Die Aufklärung dieser Umstände ist Sache des neuen Tatrichters.



Ende der Entscheidung

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