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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 3 StR 3/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. August 2001 in dem den Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "dreifachen tateinheitlich begangenen" entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte anstelle von drei tateinheitlichen Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nur eines Vergehens schuldig ist. Dabei kann offen bleiben, ob bei diesem Tatbestand überhaupt die Annahme gleichartiger Idealkonkurrenz (vgl. dazu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 36) in Betracht kommen kann, wenn ein Täter mit verschiedenen Einzelhandlungen gegen mehrere Beamte in einer Polizeikette vorgeht, da es hier jedenfalls an der Feststellung fehlt, daß von diesen Handlungen drei verschiedene Polizeibeamte betroffen waren.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Schuldspruchänderung hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch, da der zugrundeliegende Unrechtsgehalt unberührt bleibt.
Ende der Entscheidung
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