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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 3 StR 3/03
(1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 125 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Landfriedensbruchs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. August 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat in dem Umstand, daß sich der Angeklagte in die zweite Reihe der durch Gewalttätigkeiten geprägten Gruppe begeben und von dort lautstark Ratschläge zu den Festnahmeaktionen der Polizei gegenüber den aktivsten Angreifern gegeben hat, ohne Rechtsfehler eine Beteiligung im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB gesehen. Bei den festgestellten besonderen Gegebenheiten hat es auch den Tatvorsatz rechtsfehlerfrei bejaht. Im übrigen gibt das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß ein Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht (BGHSt 34, 29, 34).
Ende der Entscheidung
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