Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 3 StR 3/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 20
StGB § 21
StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 3/05

vom 10. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. September 2004 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die Unterbringung des Angeklagten hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26; 42, 385). Daß diese Voraussetzung gegeben ist, wird im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei belegt.

Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung festgestellt, daß der Angeklagte an einer Schizophrenie leidet. Es hat "nicht auszuschließen" vermocht, daß dessen "Einsichtsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat völlig aufgehoben war" (UA S. 10). Mit dieser unter Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten zustande gekommenen Annahme ist die positive Feststellung zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht verbunden. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat hier auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsfeststellungen nicht die Gewißheit gewinnen, daß der sichere Bereich des § 21 StGB vorgelegen hat und eine dauerhafte krankhafte seelische Störung des Angeklagten gegeben ist, die ursächlich für die Anlaßtat war. Die bloße Feststellung, beim Angeklagten sei die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, bei Begehung der Tat erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB), sagt über die Schuldfähigkeit noch nichts Entscheidendes aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Täter trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit die Einsicht im konkreten Fall hatte oder nicht. Erkannte er das Unrecht seiner Tat, handelte er - unbeschadet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit im allgemeinen - voll schuldhaft; im anderen Falle kann § 21 StGB, der insoweit nur eine Sonderregelung des Verbotsirrtums bedeutet, dagegen nur angewendet werden, wenn dem Täter das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, daß eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5; vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2; BGH NStZ-RR 1999, 207). Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (BGH NStZ-RR 2004, 201).

Über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und die Anordnung der Maßregel ist neu zu entscheiden.

2. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung richtet, daß der Angeklagte den Brand rechtswidrig i. S. v. § 63 StGB (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 30) verursacht hat, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Der Senat hat deshalb die Feststellungen zur Verursachung des Brandes durch den Angeklagten aufrechterhalten und die Revision insoweit verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlaß zu folgenden Hinweisen:

Nachdem nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und der Freispruch durch die Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden ist, scheidet eine Bestrafung des Angeklagten auch für den Fall aus, daß der neue Tatrichter von der Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt wäre. Wenn er sich nicht positiv überzeugen könnte, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat, verbliebe es allein bei dem Freispruch.

Nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte aufgrund seiner Schizophrenie die wahnhafte Vorstellung, er müsse seine handschriftlichen Notizen über von ihm durchgeführte mathematische Berechnungen jeweils durch Verbrennen vernichten, damit sie nicht in falsche Hände gerieten. Deshalb hatte er schon seit Jahren immer wieder kleine Zettel in einem Kamin oder in einer Blechdose verbrannt, ohne daß es - soweit erkennbar - zu einem Brand gekommen war. Sollte der neue Tatrichter zu der Überzeugung kommen, daß der Angeklagten trotz seiner Erkrankung das Unrecht seiner Tat, nämlich den unvorsichtigen Umgang mit Feuer, erkannte, wird er den Einfluß der Erkrankung auf die Steuerungsfähigkeit zu prüfen haben.

Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem ursächlichen und symptomatischen Zusammenhang steht. Schließlich muß die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, daß - aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes - eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr.; z. B. BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.). Es wäre deshalb eine über die bisherigen Ausführungen (UA S. 11 unten) hinausgehende Darlegung erforderlich, daß die wahnhaften Vorstellungen des Angeklagten auch zukünftig einen unvorsichtigen Umgang mit Feuer wahrscheinlich machen.

Ende der Entscheidung

Zurück