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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 3 StR 30/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 37 Abs. 2 | |
StPO § 45 Abs. 1 | |
StPO § 46 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 349 Abs. 1, § 346 Abs. 1 StPO). Denn bei Eingang der Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E. am 5. Dezember 2002 war die in § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmte Monatsfrist bereits abgelaufen, weil das am 30. September 2002 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil, das dem Angeklagten formlos übersandt wurde, Rechtsanwalt E. am 4. November 2002 wirksam zugestellt worden war (§ 345 Abs. 1 Satz 2, § 145 a Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die weitere Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger Rechtsanwalt A. war für die Berechnung der Begründungsfrist ohne Bedeutung. Denn sie wurde erst am 9. Dezember 2002 bewirkt, demnach zu einem Zeitpunkt, als die durch die erste Zustellung in Lauf gesetzte Begründungsfrist schon abgelaufen war, so daß § 37 Abs. 2 StPO keine Anwendung findet (vgl. BGHSt 22, 221, 223; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 37 Rdn. 29 m. w. N.).
2. Zum Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht alle notwendigen Angaben enthält. Denn hierzu gehören nicht nur Angaben über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses. Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gemacht werden und sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4). Das Hindernis bestand hier in der Unkenntnis davon, dass die Revisionsbegründungsschrift vom 3. Dezember 2002 erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist. Wann der Angeklagte, auf dessen Kenntnis es ankommt, von der Säumnis seines Verteidigers erfahren hat und damit das Hindernis weggefallen ist, teilt der Antrag nicht mit, obwohl im Hinblick auf die bereits am 6. Februar 2003 erfolgte fernmündliche Mitteilung Anlass hierzu bestand. Ob die Frist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt ist, lässt sich anhand der Angaben in dem Antrag daher nicht überprüfen, so dass er unzulässig ist."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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