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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: 3 StR 300/01
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 185 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge aus der Revisionsbegründungsschrift vom 28. Juni 2001 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge der Verletzung des § 185 GVG bemerkt der Senat in Ergänzung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts: Die den Weg des Freibeweises eröffnende Widersprüchlichkeit des Protokolls ergibt sich hier daraus, daß der des Deutschen nicht mächtige Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 6. März 2001 sich ausweislich dieses Protokolls im Rahmen des letzten Wortes zweimal erklärte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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