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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 3 StR 301/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. Januar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten R. :
Einer Entscheidung über die von der Verteidigerin im Schriftsatz vom 27. September 2006 beantragten Wiedereinsetzung bedarf es nicht, weil die Rüge, das Landgericht habe gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet ist.
Ende der Entscheidung
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