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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 3 StR 302/03
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.;
hier: Berichtigung der Urteilsformel betreffend die Angeklagte L.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Formel des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2003 wird dahin berichtigt, daß in Ziffer I. 1. die Worte "soweit sie verurteilt worden ist" angefügt werden.
Gründe:
Die Berichtigung behebt ein bei Abfassung der Urteilsformel unterlaufenes offensichtliches Versehen. Nach dem Ergebnis der Urteilsberatung des Senats sollte das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2003 - soweit es die Angeklagte L. betroffen hat - auf die - hinsichtlich der Angeklagten L. nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten - Revision der Staatsanwaltschaft lediglich insofern in vollem Umfang aufgehoben werden, als sie verurteilt worden ist. Der von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffene Teilfreispruch der Angeklagten sollte hingegen von der Aufhebung nicht erfaßt werden. Dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen, wurde bei Abfassung der Urteilsformel versehentlich unterlassen.
Ende der Entscheidung
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