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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 302/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Erwiderung von Rechtsanwalt K. aus L. auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts insbesondere mit den Äußerungen
- diese "spontan kantinenähnlich erscheinende Befassung mit der Revision" sei "greifbar unzureichend" und
- gerate "in den Bereich surrealer oder jedenfalls vorurteilsbeladener Wahrnehmung", sie lasse besorgen, "dass die Revisionsgegnerin dem Angeklagten im Vergleich mit der Mitangeklagten auf Grund seiner realen körperlichen Merkmale mit Werturteilen versehene Vorverurteilungen und einen unterschiedlichen Status an Glaubhaftigkeit zuteil werden lässt"
den Rahmen sachlicher Auseinandersetzung mit der - im Übrigen in jeder Hinsicht zutreffenden - Stellungnahme des Generalbundesanwalts deutlich überschreitet; solche Bemerkungen sind inakzeptabel.
Ende der Entscheidung
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